Satzung des Montessori Jena e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Montessori Jena e.V.“. Er hat seinen Sitz in Jena und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein versteht sich als übergreifende Plattform aller Initiativen, die sich mit Montessoripädagogik befassen – insbesondere in Kindertagesstätten und Schulen. Der Verein will diese Initiativen und Einrichtungen unterstützen, stärken, vernetzen und fördern. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
    1. die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen u.a.,
    2. die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, welche die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Einrichtungen unterstützen, wie z. B. Betreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, Förderunterricht für Kinder und Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund usw.,
    3. die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Einrichtungen, wie z. B. Feste, Sportfeste, Theater- und Musikaufführungen, Tage der offenen Tür, Ausflüge, Schul-, Abschluss- und Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,
    4. die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Kinder und Jugendlichen, die Kooperation mit Sportvereinen,
    5. die Unterstützung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen,
    6. die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, mit der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten,
    7. die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Kindern, Jugendlichen, Lehrern/innen, Erzieher/innen und dem anderem Personal der Einrichtungen dienlich sind sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse,
    8. die fachliche und außerfachliche Förderung des Übergangs der Kinder in die Schule und der Jugendlichen in die berufliche Praxis sowie die Förderung der Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen, etwa in Computer-Clubs, Unternehmerspielen etc.,
    9. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Einrichtungen, der Kinder und Jugendlichen sowie von Maßnahmen der Völkerverständigung, insbesondere in Europa,
    10. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit in den Einrichtungen, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Einrichtungs- oder Jahresberichten, Zeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Internetportals,
    11. die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Projekten der Einrichtungen.
    12. die Organisation von Schulsozialarbeit, Schuljugendarbeit, außerunterrichtlicher Betreuung, Dienstleistungen zur Absicherung der Ganztagsbetreuung und weitere Betreuungs- und Bildungsangebote in allen Einrichtungsformen.

Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.

2. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Institutionen und Einrichtungen in eigener Trägerschaft gründen oder übernehmen und betreiben, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Zahlung von angemessenen Aufwandsentschädigungen ist zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Gesellschaft und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden, die die Vereinszwecke unterstützt und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung erworben, wenn der Vorstand nicht binnen einer Frist von vier Wochen dem Antrag widerspricht.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    • durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    • bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit und bei Gesellschaften durch deren Auflösung.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist bis zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres fällig und ist bis spätestens zum 31.03. des jeweiligen Jahres zu zahlen. Wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung durch ein Vorstandsmitglied nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres gezahlt worden ist, erlischt die Mitgliedschaft im Verein. Der Beitrag für Neumitglieder ist unabhängig vom Eintrittszeitpunkt der Jahresbeitrag des Eintrittsjahres in voller Höhe. Dieser Mitgliedsbeitrag wird spätestens sechs Wochen nach Antragstellung fällig.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins einen schriftlich begründeten Antrag dazu beim Vorstand einreichen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu richten.
  2. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und mit Einhaltung der Einladungsfrist von wenigstens zwei Wochen. Sollten Mitglieder keine gültige E-Mail Adresse angegeben haben, sind diese schriftlich einzuladen.
  3. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden; er/sie kann sie einem/r Vertreter/in übertragen.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in folgendem:
    • Wahl des Vorstands nach § 26 BGB,
    • Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder,
    • Wahl des Kassenprüfers für die Dauer von 2 Jahren,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder die Auflösung des Vereins
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3.  Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und einem Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB zu unterschreiben ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten. Die Kontoführungsregeln beschließt der Vorstand.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet und koordiniert die Vereinsarbeit im Sinne der Vereinsziele.
  2. Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehören:
    • Erstellung eines Haushaltsplanes;
    • Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins;
    • Durchsetzung von Beschlüssen;
    • Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung.
  3. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen, insbesondere die Regelungen zur Kontoführung und Bevollmächtigung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung und zur Verwirklichung der Vereinsziele Mitarbeiter/innen anzustellen.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 10 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der die Vereinsarbeit fachlich und bildungspolitisch unterstützt.
  2. Der Beirat kann bei allen Tätigkeiten des Vorstands beratend mitwirken.
  3. Die Sitzungen des Beirates werden von dem/der Vorsitzenden des Vereins geleitet.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Jena zwecks Verwendung zur weiteren Förderung der Ziele des Vereins gem. § 2 der Satzung.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Verein zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 01.12.2010

gez. Vorstand